EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Ab 2. November kommt der zweite Shutdown

Ab 2. November kommt der zweite Shutdown

Von Thomas Waetke 29. Oktober 2020

In der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde ein Shutdown „light“ beschlossen, der für die Veranstaltungsbranche erhebliche Auswirkungen hat.

In ihrer Pressekonferenz teilte die Bundeskanzlerin mit, dass das Argument, bestimmte Branchen seien keine Infektionstreiber, nicht gelten können: Denn bei 75% aller Infektionen würde man nicht mehr nachvollziehen können, wo die Infektionen herkommen. Daher habe man eine Abwägung vorgenommen, die insbesondere für Freizeitveranstaltungen einen voraussichtlich vierwöchigen Break bedeutet.

Auszüge aus dem Beschluss:

Ab dem 2. November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.

Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
  2. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), … und ähnliche Einrichtungen, …
  3. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
  4. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
  5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.

Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

Bisher wird dabei nicht von den klassischen Business-Events gesprochen. Zwar sind “Messen” auch Fachmessen außerhalb von Freizeit, allerdings ist noch nicht ganz klar, ob die Verbote sich tatsächlich ausschließlich auf den Freizeitbereich beschränken.

Wir beobachten – wie schon seit März – die Verordnungen und die Rechtslage und werden selbstverständlich hier informieren; außerdem aktualisieren wir auch stetig unsere Deutschlandkarte, auf der Sie die jeweils aktuellen Verordnungen finden.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):