Telefonakquise und Werbeanruf: Erlaubt oder verboten?

Telefonakquise und Werbeanruf: Erlaubt oder verboten?

Wie ist die Rechtslage bei Werbeanrufen gegenüber Unternehmern?

Vorweg: „Werbung“ ist sehr weit zu verstehen, also schon dann, wenn man einen Sponsor sucht oder auf eine Veranstaltung aufmerksam machen bzw. dazu einladen möchte.

Telefonakquise und Werbeanruf bei B2C:

Der Anrufer benötigt bei Verbrauchern eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, anrufen zu dürfen.

Telefonakquise und Werbeanruf bei B2B:

Gegenüber einem Unternehmer benötigt der Werbeanrufer eine zumindest „mutmaßliche“ Einwilligung: Der Anrufer muss nachweisen können, dass der angerufene Unternehmer ausgerechnet am Tag des Anrufs, ausgerechnet den Inhalt des Anrufs und ausgerechnet via Kommunikationsmittel „Telefon“ haben wollte (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das wäre bspw. dann der Fall, wenn ein Sponsor bekanntermaßen nach Sponsoringmöglichkeiten sucht: Dann darf man ihn auch anrufen.

UWG und DSGVO:

Das Wettbewerbsrecht regelt, wie man Werbung machen darf:

  • telefonisch (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), oder
  • per E-Mail (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 7 Abs. 3 UWG).

Nur: Um eine Mail zu schicken oder anzurufen, benötigt man eine Mailadresse und eine Telefonnummer – also personenbezogene Daten. Also spielt auch das Datenschutzrecht eine Rolle, ob man die Daten, die man hat, überhaupt verwenden darf.

Im Bereich der Werbung gibt es 2 Möglichkeiten:

  • Die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO), oder
  • das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO).

Wenn man die Einwilligung beschafft, die Daten zu Werbezwecken speichern zu dürfen, kann man sich damit zugleich die Einwilligung beschaffen, die Werbung auch telefonisch oder per Mail zukommen zu lassen.

Problem 1: Der Text der Einwilligung muss rechtmäßig und klar formuliert sein, und die Einwilligung muss den Anforderungen an die Freiwilligkeit des Einwilligenden genügen.

Problem 2: Nur wenige Personen erteilen erfahrungsgemäß ihre Einwilligung.

Das berechtigte Interesse besteht laut den Erwägungsgründen zur DSGVO grundsätzlich im Bereich des Direktmarketings. So heißt es im Erwägungsgrund 47: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“

Der Vorteil: Damit „umgeht“ man zulässigerweise die Anforderungen der Einwilligung.

Der Haken: Man hat damit nur die Erlaubnis, die personenbezogenen Daten speichern zu dürfen.

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