Selbst uns haben Mandanten schon Bezahlung „ohne Rechnung“ angeboten. Mein früherer Arbeitgeber hat mir mal gesagt: „Du musst dich entscheiden, ob du dich auf ewig erpressbar machen willst“; Schwarzarbeit ist bekanntlich nicht nur strafbar, sondern kann auch zu einer Vielzahl von Problemem führen.
Der Bundesgerichtshof hat in der jüngeren Vergangenheit wiederholt entschieden, dass Verträge unwirksam sind, die gegen das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz verstoßen. In diese Serie reiht sich auch seine neuste Entscheidung ein: Ein Vertrag ist auch dann nichtig (§ 134 BGB) wenn er erst durch eine nachträgliche Vereinbarung „ohne Rechnung“ gegen das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz verstößt.
Ein Vertrag ist also immer nichtig, wenn
- von Beginn an oder
- nachträglich
die Vergütung
- ganz oder
- teilweise
„ohne Rechnung“, also auch ohne Umsatzsteuer, bezahlt werden soll.
Die Folgen:
- keine gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner,
- also keine Mängelansprüch,
- keine Rückzahlungsansprüche des Besteller sowie
- keine Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

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