EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
37.000 Euro für eine Pfütze auf der Tanzfläche

37.000 Euro für eine Pfütze auf der Tanzfläche

Von Thomas Waetke 28. März 2022

Rutscht ein Besucher auf der Tanzfläche aus, kann es für den Veranstalter teuer werden: Nämlich dann, wenn er nicht dafür gesorgt hat, dass die Tanzfläche regelmäßig auf Nässe und andere Stolperfallen (z.B. Scherben) untersucht wird.

So ist es einem Diskothekenbetreiber passiert, der vom Oberlandesgericht Karlsruhe zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 37.000 Euro verurteilt wurde.

Ein Besucher rutschte auf einer Pfütze auf der Tanzfläche aus, die offenbar durch ein verschüttetes Getränk entstanden war. Dabei zog er sich nicht unerhebliche Verletzungen zu.

Das Gericht erkannte darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Der Betreiber (der zugleich Veranstalter war) hätte wissen müssen, dass solche Gefahren entstehen könnten; denn er hatte seinen Besuchern erlaubt, mit Getränk auf die Tanzfläche zu gehen. Er hatte sogar einen Mitarbeiter beauftragt, die Tanzfläche von einer Plattform aus im Auge zu behalten – aber mehr auch nicht.

Und letztlich lag darin schon das Problem: Denn die Anweisung war fehlerhaft bzw. nicht ausreichend, da der Mitarbeiter von seinem Standpunkt aus gar nicht die gesamte Tanzfläche hatte einsehen können, und aufgrund der Dunkelheit auch solche Pfützen nicht hatte erkennen können.

Eine vernünftige, aber auch notwendige Kontrolle wäre aber nur möglich gewesen, wenn der Mitarbeiter in gewissen Zeitabständen die Tanzfläche auch betreten hätte.

Was sollten Verantwortliche tun?

Urteile zu diesem Thema Verkehrssicherung gibt es nicht nur für Nässe auf dem Boden, sondern auch für Glastüren, Bodenbeläge usw., also zu allem, wo jemand drüber stolpern oder dagegen laufen kann. Die Verantwortung besteht aber nicht grenzenlos: Derjenige, der eine Gefahrenstelle schafft, muss tun, was notwendig und zumutbar ist, um einen Schaden zu verhindern. Dabei muss bzw. darf er davon ausgehen, ob ein durchschnittlich aufmerksamer Besucher die Gefahrenstelle ggf. selbst erkennen und beherrschen kann.

AGB-CheckBei Nässe auf dem Boden gibt es zweierlei Szenarien: Wenn es draußen regnet, wird jeder wissen, dass auf den ersten Metern in einer Location auch der Boden nass sein kann – die Gefahrenstelle ist erkennbar, und durch vorsichtiges Gehen auch beherrschbar. Es ist also weder notwendig noch zumutbar, dass der Veranstalter alle paar Sekunden den Boden trockenwischt. Anders wird es, je weiter man ins Innere kommt:

Irgendwann kommt eine unsichtbare Grenze, aber der ein Besucher nicht mehr dauernd auf den Boden schauen bzw. damit rechnen muss, dass der Boden nass und rutschig ist. Hinzu kommt, dass auf einer Tanzfläche man tanzen, und nicht dauernd auf den Boden gucken will; und oftmals ist es dort auch dunkler, so dass das Erkennen der Gefahr schon schwieriger wird. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Verantwortlichen, sich um derlei Gefahrenstellen zu sorgen; insbesondere dann, wenn er davon ausgehen muss, dass Besucher dort Getränke auskippen oder fallen lassen.

  • Unabhängig von Art und Größe der Veranstaltung (!) müssen Verantwortliche prüfen, ob es Gefahrenstellen gibt.
  • Diese müssen identifiziert und bewertet werden: Wo sind welche Maßnahmen erforderlich?
  • Diese Überlegungen sollten dokumentiert werden.
  • Wir empfehlen, dass auch solche Überlegungen dokumentiert werden, wenn man sich gegen eine Maßnahme entscheidet.
  • Wenn Sie als Verantwortliche die Aufgaben an andere delegieren: Sorgen Sie dafür, dass der Delegierte genau weiß, was er tun soll. Und: Prüfen Sie zumindest stichprobenartig, ob der Delegierte auch wirklich macht, was er machen soll. Notieren Sie Anweisungen und die Stichproben.
  • Es sollte eine Art Evaluierung durchgeführt werden, ob es nach einer Veranstaltung Erkenntnisse gibt, die Maßnahmen beim nächsten Mal anpassen zu müssen.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):