2G oder 3G
In der Sars-CoV-2-Pandemie haben die Bundesländer Veranstaltungen vielfach entweder komplett verboten oder deren Durchführung beschränkt. Mit dem Beginn der Impfkampagne ab Ende 2020 haben Studien festgestellt, dass immunisierte Personen zwar sich auch anstecken können, aber deutlich weniger infektiös, also ansteckend sind für andere. Daher gibt es für immunisierte (also geimpfte oder genesene) Personen zurzeit weniger Beschränkungen als für nicht-immunisierte Personen.
Unter “3G” versteht man geimpft, genesen oder getestet. Bei Veranstaltungen mit der 3G-Regel dürfen dann nur Personen anwesend sein, die geimpft, genesen oder getestet sind.
Unter “2G” fällt nur, wer immunisiert, also geimpft oder genesen ist. Bei Veranstaltungen mit der 2G-Regel dürfen nur Besucher anwesend sein, die geimpft oder genesen sind. Ein Test reicht dann nicht mehr aus. Bezüglich anwesender Mitarbeiter muss man prüfen, was dazu das jeweilige Bundesland vorschreibt (hier gibt es ggf. Unterschiede!).
Unter “2G plus” versteht man, dass nur Geimpfte und Genesene anwesend sein dürfen, die aber zugleich einen Test haben machen müssen. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (“Geboosterte”) sind oftmals von der Testpflicht ausgenommen.
3G
2G
Geimpft
Eine geimpfte Person ist
- eine asymptomatische Person, die
- im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist.
Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
- entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
Genesen
Eine genesene Person ist
- eine asymptomatische Person, die
- im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist.
Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Getestet
Eine getestete Person ist
- eine asymptomatische Person, die
- das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist.
Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.
Achtung!
Man spricht insoweit von einer asymptomatischen Person:
Eine asymptomatische Person ist eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
In welchem Bundesland gelten aktuell welche Regelungen? In unserer Länderübersicht haben wir die Paragraphen in Bezug auf Veranstaltungen herauskopiert und auf die aktuellen Landes-Verordnungen verlinkt. Klicken Sie dazu auf das Bundesland, in dem die Veranstaltung stattfinden soll:
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