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aus dem Eventrecht

Haftung des Veranstalters beim Unfall

Von Thomas Waetke 9. Dezember 2010

Nach dem schweren Unfall bei „Wetten dass…?“ am Samstag vergangener Woche stellt sich mancher Veranstalter bspw. von Sportveranstaltungen die Frage, inwieweit er für die Unfälle seiner Teilnehmer haftet.

Der Veranstalter müsste alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • Es müsste ein Schaden entstanden sein,
  • weil der Veranstalter rechtswidrig
  • und schuldhaft gehandelt hat
  • und es zwischen der Handlung und dem Schaden einen kausalen Zusammenhang gibt.

Maßgeblich ist also u.a., warum der Unfall passiert:

  • Passiert er, weil (auch) der Veranstalter einen Fehler gemacht hat, dürfte eine Haftung des Veranstalters bestehen.
  • Passiert er, weil ausschließlich der Sportler einen Fehler gemacht hat und hat der Veranstalter das Erforderliche und Zumutbare getan, um den Schaden zu verhindern, so würde der Veranstalter grundsätzlich nicht haften müssen.

Pauschal kann man also, wie so oft, nicht sagen, wann ein Veranstalter für einen Unfall eines Teilnehmers/Sportler haftet. Letztlich darf der Veranstalter davon ausgehen, dass er es mit einem durchschnittlich sorgfältigen und aufmerksamen Teilnehmer/Sportler zu tun hat. Der Veranstalter muss nicht “alles” tun, um einen Unfall zu verhindern, sondern “nur” das Erforderliche und Zumutbare. Er darf den Teilnehmer/Sportler insbesondere nicht zu etwas drängen, was der nicht freiwillig machen würde. Umgekehrt muss er aber den Teilnehmer/Sportler auch bremsen, wenn er sich erkennbar in Gefahr begeben würde.

 

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