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aus dem Eventrecht

Absicherung von Geldzahlungen

Von Thomas Waetke 26. Juni 2012

A zahlt den Rechnungsbetrag an B, B aber bringt die versprochene Leistung nicht – und das Geld ist verschwunden… in der Praxis kommt es oft genug vor, dass es Ärger ums Geld gibt: Der eine will es haben, und der andere will es nicht hergeben.

Eine Abiturs-Klasse in Köln hat nun lernen müssen, was eine „Kontopfändung“ ist: Das für die Abifeier gesammelte Geld in Höhe von ca. 2.500 Euro hatte man auf das Konto eines Mitschülers einbezahlt, um es irgendwo zu deponieren. Was der nicht gesagt hatte: Gläubiger hatten sein Konto gepfändet, weshalb das Geld natürlich auch sofort weg war.

Nun steht die geplante Feier auf dem Spiel…

Was kann man grundsätzlich tun, um sich abzusichern?

Bei einem Vertrag stehen sich zwei Interessen gegenüber:

  • Der Gläubiger der Leistung ist zugleich der Schuldner der Geldzahlung; er möchte erst bezahlen, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde, bzw. sicher sein, dass er nach Zahlung auch die vertraglich versprochene Leistung erhält.
  • Der Schuldner der Leistung ist zugleich der Gläubiger der Geldzahlung; er möchte erst leisten, wenn der andere bezahlt hat, bzw. sicher sein, dass er nach Leistung auch tatsächlich das vertraglich versprochene Geld bekommt.

Vorkasse

Der Leistende kann Vorkasse verlangen; wenn aber der Zahlende erst die Leistung haben möchte, bevor er zahlt und das Geld dann weg ist, dann klappt das mit der Vorkasse natürlich nicht. Vorkasse müsste übrigens im Vertrag vereinbart werden. Haben die Vertragspartner zur Fälligkeit der Zahlung nichts gesagt, dann gilt im Regelfall, dass Zahlung und Leistung zeitgleich zu erfolgen haben.

“Zug um Zug”

Theoretisch können die Leistung und die Geldzahlung auch “Zug um Zug” erbracht werden, d.h. der eine streckt die Hand aus mit dem Geld, der andere mit der Leistung, und beide greifen gleichzeitig zu. Das klappt so natürlich eher nur in der Theorie.

Hinterlegung beim Amtsgericht

Es gibt eine offizielle Hinterlegung bei den Amtsgerichten, dazu gibt es in den Bundesländern die so genannten Hinterlegungsordnungen oder Hinterlegungs- gesetze (z.B. für Baden-Württemberg das HintG BW).

Treuhand

Oftmals einfacher kann eine Hinterlegung nicht beim Amtsgericht, sondern bei einem Treuhänder sein. Treuhänder kann sein eine Bank, ein Rechtsanwalt oder eine sonst für beide Vertragspartner vertrauenswürdige Person (ich unterstelle dabei, dass die Bank und der Anwalt vertrauenswürdig sind… :lol:).

So kann der Gläubiger einerseits sicher sein, nach Beilegung des eventuellen Streits (egal ob gerichtlich oder außergerichtlich) das Geld zu ausbezahlt zu bekommen, ohne dass sein Schuldner bis dahin pleite ist.

Der Schuldner andererseits kann sicher sein, dass er das Geld wieder zurückbekommt, wenn er den Streit gewinnen sollte, ohne dass der Gläubiger das Geld verprasst hat.

Wichtig ist dabei nur, klare Spielregeln für die Treuhandverwaltung aufzustellen, d.h. wie lange das Geld verwahrt wird, was der Treuhänder dafür erhält, wann er an wen ausbezahlen darf usw.

Hinweis

Wenn Sie selbst einmal Zahlungen vornehmen wollen, obwohl Sie sich nicht sicher sind, ob Sie zur Zahlung verpflichtet sind (unklare Rechtslage, unklare Rechnung usw.), dann haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • „Zahlung ohne Präjudiz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“, und/oder
  • „Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung“.

Nur dann, wenn Sie die Zahlung ausdrücklich und nachweisbar mit dem Hinweis versehen, dass sie unter Vorbehalt erfolgt, können Sie die Zahlung später wieder zurückfordern.

Bei der „Zahlung ohne Präjudiz…“ kann die Gegenseite zumindest nicht mehr Geld mit dem Argument verlangen, dass Sie mit der Zahlung ja Ihre Schuld eingestanden hätten.

 

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