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aus dem Eventrecht

Wie können mündliche Absprachen bewiesen werden?

Von Thomas Waetke 13. Juni 2012

Es kommt häufig vor, dass sich zwei Vertragspartner telefonisch oder persönlich unterhalten und Vereinbarungen treffen. Wenn die Vereinbarungen nur mündlichen getroffen werden, stellt sich dann aber auch leider oft genug bei Streitigkeiten die Frage, wie man sie denn beweisen soll.

Folgende Möglichkeiten gibt es hier:

1.) Zeugen

Wenn bei dem Gespräch Zeugen dabei sind, können diese ggf. die Absprachen bestätigen. Allerdings weiß man ja im Voraus oft nicht, dass der Zeuge später benötigt wird, und wenn ein Jahr nach dem Gespräch der Prozess stattfindet, dann kann sich der Zeuge auch nicht mehr daran erinnern.

Wenn man aber weiß, dass ein wichtiges Gespräch stattfindet, macht es Sinn, wenn sich der Zeuge ein Gedankenprotokoll erstellt. So kann er später nochmal auf die schriftlichen Unterlagen zurückgreifen und damit seine Glaubwürdigkeit erhöhen (“ich weiß das noch so genau, weil ich mir das damals aufgeschrieben habe”).

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2.) Schriftliche Bestätigungen

Ideal wäre, wenn Ihr Vertragspartner Ihnen eine schriftliche Zusammenfassung zukommen lässt. Vorsicht aber: Sie müssen dann sorgfältig prüfen, ob er den Gesprächsinhalt richtig zusammengefasst hat. Falls nicht, müssen Sie unverzüglich widersprechen – sonst gilt das als vereinbart, was in der Zusammenfassung steht, auch wenn es so gar nicht besprochen wurde.

3.) Telefonnotiz/Gesprächsnotiz

Eine selbst angefertigte Notiz vom Gespräch ist besser als nichts. Wenn, dann lassen Sie doch aber diese Notiz auch Ihrem Gesprächspartner zukommen (siehe oben Ziffer 2.): Nun müsste Ihr Gesprächspartner unverzüglich widersprechen, wenn er meint, dass Ihre Notiz nicht korrekt ist. Macht er das nicht, dann gilt der schriftliche Inhalt als vereinbart.

Wie Sie den Zugang beim Gesprächspartner beweisen können, stellen wir in einem anderen Beitrag dar.

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