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Ausweispflicht für Security

Ausweispflicht für Security

Von Thomas Waetke 14. November 2010

Einer Umfrage der Nachr

 

ichtenagentur dapd bei den Innenministerien zufolge lehnen diese eine Namens-Ausweispflicht von Polizeibeamten ab, da dies zu einer zusätzlichen Gefährdung der Beamten führe. Zweck einer Ausweispflicht sollte sein, dass Betroffene den handelnden Polizeibeamten als Täter identifizieren könnten.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:

Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen müssen einen Ausweis bei sich tragen, auf dem der Name, ein Foto, Name des Unternehmens und die Unterschriften enthalten sind (§ 11 Abs. 1 Bewachungsverordnung a.F.). Der Ausweis ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

Security, die bei …

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, oder
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

… eingesetzt werden, müssen sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden tragen (§ 11 Abs. 4 BewachVO in Verbindung mit § 34 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 Gewerbeordnung).

Update vom 01.06.2019:

Es gibt seit 01.06.2019 eine neue BewachV, auch die Ausweisregelung wurde in § 18 BewachV neu geregelt:

(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:
1. Familienname und Vornamen der Wachperson,
2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
3. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, sofern diese abweichen von Namen oder Anschrift des Gewerbetreibenden nach Nummer 2,
4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,
5. Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Bewachungsunternehmens.

Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.
(3) Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Gewerbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Security mit gelber Warnweste und Aufschrift “Security”: © Gooseman - Fotolia.com