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aus dem Eventrecht

Haftung des Projektleiters bei gefährlichen Arbeiten

Von Thomas Waetke 16. Mai 2011

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Projektleiter einer gemeinnützigen Zeitarbeitsfirma zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt. Der Projektleiter hatte zwei unerfahrene Mitarbeiter für Arbeiten eingeteilt, obwohl diese sogar noch gesagt hatten, dass sie solche Aufgaben zum ersten Mal machen würden. Die Mitarbeiter wurden bei der Ausführung der Arbeiten schwer verletzt.

Es ging um Baumfällarbeiten.

Eine Unterweisung der verletzten Mitarbeiter in die technischen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen zuvor hatte nicht stattgefunden.

Geklagt hatte die Unfallversicherung, die gegenüber den Verletzten den Schaden reguliert hat und sich in diesem Gerichtsprozess nun den Schaden vom Verursacher (= dem Projektleiter) wiedergeholt hat.

Eine gewisse handwerkliche Grundausbildung der Verletzten war für das Gericht nicht ausreichend; der Projektleiter musste damit rechnen, dass die ungelernten Fachkräfte keine Spezialkenntnisse im Baumfällen hatten.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:

Das Urteil liegt in der Linie der Rechtsprechung zum Thema (persönliche) Haftung. Wer Aufgaben delegiert, muss sicherstellen, dass die Delegierten diesen Aufgaben auch gewachsen sind. Übertragbar ist diese Urteil bspw. auf Veranstaltungsmeister oder andere Projektleiter, die gegenüber weniger qualifizierten Mitarbeitern oder Helfern gefährliche Arbeiten delegieren.

Vielfach werden Mitarbeiter („Hands“) fachlich überfordert, da sie keine geeignete Ausbildung oder Erfahrung besitzen.

Bemerkenswert:

Grundsätzlich ist es so, dass der Verletzte mithaftet, wenn er den Schaden mitverursacht hat (so genanntes Mitverschulden, § 254 BGB). Man könnte also auf die Idee kommen, dass die beiden Mitarbeiter selbst schuld seien, da sie ja selbst auch wussten, dass sie keine Erfahrungen mit den geforderten Arbeiten hatten.

Dies hat aber das Oberlandesgericht abgelehnt:

„Ein Mitverschulden besteht nicht deshalb, weil die Geschädigten gefährliche Aufgaben ausgeführt haben, mit denen sie offensichtlich überfordert waren. Beide haben auf die ausdrückliche Weisung ihres Vorgesetzten gehandelt. Sie befanden sich in einer Zwangslage, da sie ihren Arbeitsplatz nicht verlieren wollten. … Auf Grund ihres noch recht jungen Alters und der geringen Dauer ihrer Beschäftigung war ihnen nicht zuzumuten, sich den Anweisungen des deutlich älteren, erfahreneren und ihnen gegenüber weisungsgebenden Vorgesetzten zu widersetzen. … Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Vorgesetzten auf die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften zu achten und für die Sicherheit der Arbeitnehmer zu sorgen. Von den Beschäftigten kann nicht verlangt werden, stets die Arbeit einzustellen, sobald sie ihre Tätigkeit für zu gefährlich halten.“

Das bedeutet:

Wenn ein Mitarbeiter gefährliche Arbeiten auf Anweisung ausführt und sich dabei selbst verletzt, obwohl er hätte erkennen können, dass die Arbeiten gefährlich sind, genießt er trotzdem den Schutz der Unfallversicherung. Und diese kann dann beim Projektleiter Regress nehmen und sich die an den Verletzten bezahlten Kosten erstatten lassen.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck