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Termin wird verlegt – dürfen die Kosten erhöht werden?

Termin wird verlegt – dürfen die Kosten erhöht werden?

Von Thomas Waetke 1. September 2022

Wir haben mehrfach über Gerichtsurteile berichtet, die sich mit dem pandemiebedingten Ausfall von Veranstaltungen auseinandergesetzt hatten. In vielen Fällen war der sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB anwendbar. Dies kann dann zu einer Anpassung des Vertrages führen – anders bei der Höheren Gewalt, die quasi direkt zum Ende des Vertrages führt, nämlich zur Rückabwicklung.

Bei der Anpassung des Vertrages kann es um die Reduzierung der Leistungen (also auch der Zahlung) gehen, aber gerade bei Veranstaltungen auch um eine Terminsverlegung.

Bei einer Verlegung des Termins muss der Dienstleister aber aufpassen: Manche scheinen dann die Gelegenheit am Schopf packen zu wollen, ihre Kosten drastisch zu erhöhen. Grundsätzlich darf der Dienstleister die Kosten ebenso wie andere Vertragsbedingungen auch an die neuen Begebenheiten anpassen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich die Kosten durch die Verlegung erhöhen können.

Aber: Die Veränderung der Vertragsbedingungen darf nicht dazu führen, dass es am Ende zu einer unfairen Risikoaufteilung kommt; dann darf der Auftraggeber kündigen, und schlimmstenfalls ginge dann der Dienstleister leer aus. Der Dienstleister darf die Verlegung nicht als Chance missverstehen, sich eine neue Einnahmequelle zu verschaffen; für den Auftraggeber darf die Anpassung jedenfalls auch nicht zu schlechteren Konditionen als bei einem Neuvertrag führen.

Kürzlich hatte das Kammergericht Berlin eine Erhöhung der Miete für Veranstaltungsräume um 70 % als zu hoch bewertet.

Der Bundesgerichtshof hatte Anfang des Jahres eine Erhöhung bei einem Cateringvertrag um 44 % akzeptiert, wobei hier die Besonderheit bestanden hatte, dass der neue Termin in einen für den Caterer sehr umsatzstarken Monat verlegt wurde.

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