Wir haben mehrfach über Gerichtsurteile berichtet, die sich mit dem pandemiebedingten Ausfall von Veranstaltungen auseinandergesetzt hatten. In vielen Fällen war der sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB anwendbar. Dies kann dann zu einer Anpassung des Vertrages führen – anders bei der Höheren Gewalt, die quasi direkt zum Ende des Vertrages führt, nämlich zur Rückabwicklung.
Bei der Anpassung des Vertrages kann es um die Reduzierung der Leistungen (also auch der Zahlung) gehen, aber gerade bei Veranstaltungen auch um eine Terminsverlegung.
Bei einer Verlegung des Termins muss der Dienstleister aber aufpassen: Manche scheinen dann die Gelegenheit am Schopf packen zu wollen, ihre Kosten drastisch zu erhöhen. Grundsätzlich darf der Dienstleister die Kosten ebenso wie andere Vertragsbedingungen auch an die neuen Begebenheiten anpassen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich die Kosten durch die Verlegung erhöhen können.
Aber: Die Veränderung der Vertragsbedingungen darf nicht dazu führen, dass es am Ende zu einer unfairen Risikoaufteilung kommt; dann darf der Auftraggeber kündigen, und schlimmstenfalls ginge dann der Dienstleister leer aus. Der Dienstleister darf die Verlegung nicht als Chance missverstehen, sich eine neue Einnahmequelle zu verschaffen; für den Auftraggeber darf die Anpassung jedenfalls auch nicht zu schlechteren Konditionen als bei einem Neuvertrag führen.
Kürzlich hatte das Kammergericht Berlin eine Erhöhung der Miete für Veranstaltungsräume um 70 % als zu hoch bewertet.
Der Bundesgerichtshof hatte Anfang des Jahres eine Erhöhung bei einem Cateringvertrag um 44 % akzeptiert, wobei hier die Besonderheit bestanden hatte, dass der neue Termin in einen für den Caterer sehr umsatzstarken Monat verlegt wurde.
Kennen Sie schon unseren AGB-Check? Wir analysieren Ihre Vertragsvorlagen bzw. AGB auf vermeidbare Fehler.
Sie suchen einen neuen Vertrag bzw. neue AGB? In unserer Übersicht zu den Vertragstypen finden Sie viele Informationen, und Sie können dort unverbindlich ein Angebot anfragen.
Wenn Sie allgemeine Fragen haben, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@eventfaq.de oder nutzen direkt unser Formular in der Onlineberatung.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Kalender: © Wellnhofer Designs - Fotolia.com