Wenn ein Unternehmen eine offene Rechnung anmahnt, schlägt es oftmals eine Mahngebühr auf den fälligen Rechnungsbetrag oben drauf. Oftmals wird die Höhe der Mahngebühr auch in den AGB festgelegt.
So einfach ist das aber nicht… denn oftmals sind die Mahngebühren zu hoch: Juristisch handelt es sich um einen “pauschalisierten Schadenersatz”, d.h. das mahnende Unternehmen macht es sich insoweit einfach, als es nicht im Detail den tatsächlichen Schaden nachweisen muss. Im Gegenzug aber muss die Pauschale dann dem gewöhnlichen Schaden plus/minus auch entsprechen.
Das Landgericht Erfurt hat heute entschieden, dass 10 Euro pauschale Mahngebühr, die ein Tickethändler seinen Kunden berechnet, zu viel seien: Denn der Tickethändler hat nicht bewiesen, dass sein tatsächlicher Schaden auch nur annähernd so hoch sei. Auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hin hat das Gericht dem Tickethändler nun verboten, in seinen AGB eine solche Klausel zu vereinbaren bzw. die Mahngebühren in dieser Höhe zu berechnen.
Pauschalisierter Schadenersatz
Solche Pauschalen gibt es oft bei:
- eben den Mahngebühren,
- Stornokosten (bspw. können Hotel und Veranstalter vereinbaren, dass der Veranstalter gemietete Räume grundlos stornieren darf, dann aber im Gegenzug dafür eine Stornopauschale bezahlen muss),
- Vertragsstrafen (bspw. können Veranstalter und Eventagentur vereinbaren, dass die Agentur eine Vertragsstrafe bezahlen muss, wenn sie Termine nicht einhält),
- Verwaltungspauschalen (wenn bspw. Veranstalter und Seminarteilnehmer vereinbaren, dass bei einer Umbuchung auf einen anderen Teilnehmer oder einen anderen Termin eine Verwaltungsgebühr zu zahlen ist) usw.
Juristisch ist das aber nicht ganz so einfach, solche einseitigen Klauseln sind vielfach unwirksam – mit der Folge, dass der andere Vertragspartner dann entweder gar nichts bezahlen muss, oder man sich die Mühe machen muss, den tatsächlichen Schaden im Details zu beziffern und nachzuweisen.
Das Gesetz gibt einen sehr anspruchsvollen Rahmen für AGB vor, damit sie wirksam sind. Wenn man bspw. “gierig” wird oder den Vertragspartner mit hohen Pauschalen “abschrecken” möchte, geht das oft nach hinten los. Wer sich das Leben vereinfachen möchte (AGB verwenden, Pauschalen festlegen, nichts mühsam beweisen müssen), der darf es jedenfalls nicht übertreiben.
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