Verkehrssicherungspflicht

Begriff aus dem Lexikon
Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht trifft jeden, der einen gefährlichen Verkehr eröffnet: Er ist für dessen Sicherung zuständig. Eine Veranstaltung ist ein solch “gefährlicher Verkehr”. Veranstalter, Betreiber und andere Funktionsträger der Veranstaltung sind also verpflichtet,

  • das Notwendige und
  • das Zumutbare

zu unternehmen, damit Besuchern und Mitwirkenden, aber auch Passanten/Anwohnern nichts passieren kann.

Was notwendig und zumutbar ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich darf man von einem durchschnittlich aufmerksamen Besucher ausgehen.

Verkehrssicherungspflicht im Fokus

Grundsätzlich gilt auch:

Nicht alles, was mit Blick auf die Sicherheit sinnvoll erscheint, ist notwendig. Macht man mehr, als man tun muss, nimmt man auch zusätzliche Risiken auf sich (die ggf. auch nicht in die hoffentlich bestehende Haftpflichtversicherung fällt). Gerade der Berater muss acht geben, dass er seinem verkehrssicherungspflichtigen Kunden nicht ans sich unnötige Maßnahmen “aufschwatzt” (solange der Berater darüber aufklärt, dass es eine zwar sinnvolle, aber rechtlich ggf. nicht notwendige Maßnahme ist, ist dagegen auch nichts einzuwenden).

Geld ist nicht eine Frage der Zumutbarkeit, d.h. nur weil eine Maßnahme teuer ist, ist sie nicht automatisch unzumutbar.

Je krasser die möglichen Auswirkungen sein können, und je weniger die Gefahr für den Besucher

  • erkennbar und
  • beherrschbar

ist, desto mehr muss der Verkehrssicherungspflichtige auch Maßnahmen ergreifen. In meinen Blog-News finden Sie immer mal wieder Beispiele und Gerichtsurteile dazu.

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