Nichtraucherschutz

Nichtraucherschutz

Nichtraucherschutz und Rauchverbot auf Veranstaltungen: Beim Thema Rauchen spalten sich bekanntlich die Geister, und genauso spaltet sich auch die Rechtslage.

Das Baurecht, also die Versammlungsstättenverordnung selbst, verbietet dagegen nicht das Rauchen der Besucher, sondern nur das Rauchen auf der Bühne (§ 35 Abs. 1 MVStättVO), sofern das Rauchen nicht in der Art der Darbietung begründet ist.

Das Rauchverbot nach der VStättVO dient nicht primär dem Gesundheitsschutz, sondern der Brandverhütung.

Das Rauchen in der Versammlungsstätte durch Besucher ist oftmals nur durch die landesspezifischen Nichtraucherschutzgesetze bzw. Gesundheitsschutzgesetze verboten (siehe nachfolgend).

Aber auch im Arbeitsschutz sind nichtrauchende Beschäftigte vor den Risiken des Rauchens zu schützen (siehe unten).

Soweit Jugendliche betroffen sind und vor dem Passivrauchen geschützt werden müssen, greift das Jugendschutzgesetz (hier liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund). Hier regelt § 10 JuSchG das Rauchen in der Öffentlichkeit (also auch in öffentlichen Veranstaltungen) und die Abgabe von Tabakwaren.

Beim Arbeitnehmer-Schutz muss der Arbeitgeber aktiv werden, er muss ggf. durch die Aussprache eines Rauchverbots im Betrieb den nichtrauchenden Arbeitnehmer schützen, und die Raucher ins Freie schicken (§ 5 Arbeitsstättenverordnung).

Der rauchende Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Raucherraum. Die Raucherpausen zählen nicht nur Arbeitszeit.

Selbst wenn nach dem jeweiligen Landes-Nichtraucherschutzgesetz für die Besucher das Rauchen erlaubt sein sollte (z.B. in bestimmten Gaststätten oder Festzelten, je nach Bundesland unterschiedlich!), heißt das nicht, dass der Arbeitgeber seine(n) Arbeitnehmer nicht vor dem Passivrauchen schützen müsste.

Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.

Der Nichtraucherschutz in Bezug auf Besucher in öffentlichen Räumen liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer, weshalb es auch eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen gibt. Hier geht es weniger (oder gar nicht) um den Brandschutz, sondern um den Gesundheitsschutz. Daher heißt das Gesetz in vielen Bundesländern auch Gesundheitsschutzgesetz.

Eine Verlinkung zu den Landesregelungen finden Sie unten.

ALLE BEITRÄGE ZUM NICHTRAUCHERSCHUTZ

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