Versammlungsstättenverordnung

Sonderbaurecht
Versammlungsstättenverordnung

Eine Versammlungsstätte ist baurechtlich gesehen ein so genannter Sonderbau. Während die Landesbauordnungen das allgemeine Baurecht regeln, gibt es für Sonderbauten wie eben Versammlungsstätten ein besonderes Regelwerk: die Versammlungsstättenverordnung (in NRW “Sonderbauverordnung”, in Berlin “Betriebsverordnung”). In Hessen existiert nur eine baufaufsichtliche Richtlinie.

Versammlungsstättenverordnung in Deutschland

Es gibt eine Muster-Verordnung (MVStättVO), die als Empfehlung für die einzelnen Bundesländer gilt. Die Bundesländer haben diese dann in eigenes Landesrecht umgesetzt, teilweise aber mit Abweichungen. Wenn Sie auf die Deutschlandkarte klicken, kommen Sie zur Übersicht.

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AUSGEWÄHLTE FAQ ZUR MVSTÄTTVO

Wann die Verordnung auf welche Veranstaltungsstätte anzuwenden ist, erkläre ich hier:

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In mehreren Paragraphen der Versammlungsstättenverordnung findet sich die Formulierung “während des Betriebs”, so bspw. bei der Anwesenheitspflicht des Betreibers (§ 38 Abs. 2). Was das bedeutet, erkläre ich hier:

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Welche Betreiberpflichten kann der Betreiber auf eine Veranstaltungsleitung übertragen? Kann er alle übertragen? geht das auch pauschal bspw. “gemäß § 38”? Das erkläre ich hier:

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Wie man die Besucherzahl für eine Versammlungsstätte berechnet, erkläre ich hier:

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Nicht jede Location hat einen Eingang bzw. Türen/Tore, mit deren Hilfe man Besucherströme kanalisieren und Besucher zählen kann: Wie funktioniert das bspw. bei einem Straßenfest?

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Wer gilt als Betreiber, wenn eine “leere” Wiese an den Veranstalter vermietet wird?

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Welche Aufgaben hat der Veranstaltungsleiter? Dies erkläre ich ausführlich in diesem Beitrag:

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Wann muss der “VfV” anwesend sein? Alleine schon, weil/wenn die Versammlungsstättenverordnung anwendbar ist?

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ALLE BEITRÄGE ZUR MVSTÄTTVO

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