Ausschmückung (Dekoration)

Begriff aus dem Lexikon
Ausschmückung (Dekoration)

Ausschmückung ist ein vorübergehend eingebrachter Dekorationsgegenstand in eine Versammlungsstätte. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck (siehe § 2 Abs. 11 MVStättVO).

Ausschmückung Dekoration: Was muss man beachten?

Für das Aufbewahren von Dekorationen und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein (§ 21 Abs. 2 MVStättVO). Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf (§ 34 Abs. 1 MVStättVO).

Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 5 MVStättVO).

Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden (§ 33 Abs. 6 MVStättVO).

Der Raum unter einem Schutzvorhang ist von Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigt wird (§ 33 Abs. 7 MVStättVO).

Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann (§ 33 Abs. 8 MVStättVO).

Abgrenzung zu: Ausstattung und Requisite.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):